7. In seinem Bericht zur Hafterstehungsfähigkeit gibt C.___, Assistenzarzt, Psychiatrie Liestal, an, dass der Beschuldigte sich von Selbst- und Fremdgefährdung nur teilweise distanziere. Er zeige allerdings keine florid-psychotischen Symptome und leide auch nicht unter Wahnvorstellungen. Das Zwangsmassnahmengericht hat deshalb die Ausführungsgefahr nur vorsorglich einschätzen können. Es muss deshalb unverzüglich durch eine Fachperson (Psychologe oder Psychiater) geprüft werden, ob tatsächlich Ausführungsgefahr vorliegt. Praxisgemäss ist eine solche Prüfung innerhalb eines Monats möglich.