212 Abs. 3 StPO ableiten, wonach Überhaft unzulässig ist, das heisst die Haft nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern darf. In den anderen Fällen hat das Schweizerische Bundesgericht ausgeführt, dass eine rund zwei Monate dauernde Untersuchungshaft wegen massiven ernstzunehmenden Tötungsdrohungen nicht unverhältnismässig ist (HUG, Art. 221 N. 46 ff.; Urteil 1B_141/2011 vom 16. Mai 2011 Erw. 5.2.; Urteil 1P.22/2002 vom 29. Januar 2002 Erw. 5; BGE 125 I 361 Erw. 6). Zusätzlich ist eine freiheitsentziehende Massnahme unverhältnismässig, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO.