6. Die wegen Ausführungsgefahr beschuldigte Person ist aus der Haft zu entlassen, wenn das Risiko der Ausführung der angedrohten Delikte weggefallen ist. Unklar ist aber, ob für die Haft wegen Ausführungsgefahr eine Maximaldauer besteht (so auch: SCHMID, Praxiskommentar, Art. 226 N 8). Läuft ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte Person, lässt sich eine solche Höchstdauer wohl aus Art. 212 Abs. 3 StPO ableiten, wonach Überhaft unzulässig ist, das heisst die Haft nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern darf.