Aus dem Schreiben von C.___, Assistenzarzt, Psychiatrie Liestal, geht hervor, dass der Beschuldigte sich von Selbstund Fremdgefährdung nur teilweise distanziere, er allerdings auch nicht unter Wahnvorstellungen leide und auch keine florid-psychotischen Symptome vorliegen würden. Aufgrund der gesamten Umstände ist deshalb nach Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts derzeit von einer erheblichen Gefahr auszugehen, dass der Beschuldigte seine Drohung, Leib und Leben von Mitarbeitern der A.___ zu verletzen, ausführen könnte. Demnach liegt Ausführungsgefahr vor. 5. (…)