4. Aus diesen Ausführungen wird ersichtlich, dass der begründete Verdacht besteht, dass der Beschuldigte anlässlich seines Telefonats mit Mitarbeitern der A.___ gedroht hat, bei dieser Behörde vorbeizugehen, um Personen zu erschiessen oder mindestens zu verletzen. Die entsprechende Aussage von B.___ als Zeugin wirkt glaubhaft. Ihre Angaben über das mögliche Motiv des Beschuldigten stimmen mit seinen Ausführungen überein, weshalb er mit der A.___ derzeit Probleme hat (…). Bei einer Durchsicht der Einvernahmen entsteht das Bild, dass sich der Beschuldigte unrecht behandelt fühlt.