2. Als Merkmale für Ausführungsgefahr können gelten: Spezifische Angaben des Drohenden zur Identität des möglichen Opfers, zum Motiv, zu den einzusetzenden Mitteln, zum Ausführungszeitpunkt und zum genauen Vorgehen im Falle einer Tatausführung; eine persönliche oder intime Beziehung zum potentiellen Opfer; Suizidalität beim Drohenden sowie Vorliegen einer narzisstischen, paranoiden oder dissozialen Persönlichkeitsstruktur. Zu berücksichtigen sind allerdings auch protektive Faktoren wie eine Entaktualisierung des Konflikts, nicht gewalttätige Handlungsalternativen und gewaltpräventive soziale Bindungen.