Die Abschätzung des Ausführungsrisikos hat nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzellfalls zu erfolgen. Strafprozessuale Haft wegen Ausführungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Kriminalprognose sehr ungünstig ist und andererseits die zu befürchtenden Delikte von besonders schwerer Natur sind. Bei Gewalttaten von der Schwere einer Tötung darf an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden.