Es genügt, wenn sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigten sowie der übrigen Sachlage ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung eines schweren Verbrechens als sehr hoch erachtet werden muss. Die Drohung kann explizit (verbal oder schriftlich) erfolgen oder auch konkludent. Die Drohung muss ernsthaft erscheinen bzw. objektiv die Befürchtung begründen, das drohende schwere Verbrechen könnte "wahr gemacht" und ausgeführt werden. Verbale, schriftliche oder konkludente Drohgebärden müssen massiv und konkret sein und objektiv erkennen lassen, dass sie ernst gemeint sein könnten.