so auch: MARKUS HUG, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 221 N 41) angeordnet werden. Der Haft wegen Ausführungsgefahr liegt die Konstellation zugrunde, dass die Begehung eines schweren Verbrechens erst in Aussicht gestellt wird, der Bezug zu einer bereits begangenen Straftat indes fehlt (BBl 2006 1229). Inwiefern sich schwere Verbrechen von weniger schweren Verbrechen abgrenzen lassen, kommt im Gesetz nicht zum Ausdruck. Bei der Grenzziehung dürfte es aber Sinn machen, auf die Voraussetzungen für die Verwahrung nach Art.