{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-12-550_2012-12-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=65a99ddb-bc5d-4cf8-9dd2-350616b24942&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433718", "Checksum": "cb15bc6afbfa6c28e9c6db717d364ef3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-12-550_2012-12-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=29eea159-5e43-48de-baef-bd19f0fe78d0", "Checksum": "3a808fa69092f2b49076b74323d69d9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 12 550", "350 2012 550"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 11.12.2012 350 12 550 (350 2012 550)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 11.12.2012 350 12 550 (350 2012 550)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 11.12.2012 350 12 550 (350 2012 550)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung Untersuchungshaft Ausführungsgefahr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:59:58", "Checksum": "fb07ecf1691c7e6574c77ef53e6edbe8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 11.12.2012 350 12 550 (350 2012 550)\nRegeste:\nAnordnung Untersuchungshaft Ausführungsgefahr\n\n4. Aus diesen Ausführungen wird ersichtlich, dass der begründete Verdacht besteht, dass\nder Beschuldigte anlässlich seines Telefonats mit Mitarbeitern der A.___ gedroht hat, bei\ndieser Behörde vorbeizugehen, um Personen zu erschiessen oder mindestens zu\nverletzen. Die entsprechende Aussage von B.___ als Zeugin wirkt glaubhaft. Ihre\nAngaben über das mögliche Motiv des Beschuldigten stimmen mit seinen Ausführungen\nüberein, weshalb er mit der A.___ derzeit Probleme hat (…). Bei einer Durchsicht der\nEinvernahmen entsteht das Bild, dass sich der Beschuldigte unrecht behandelt fühlt.\nZusammen mit dem Umstand, dass die Zeugin ihn als ruhig beschreibt und bei ihm zu\nHause eine geladene, wenn nicht sogar durchgeladene Waffe hat sichergestellt werden\nkönnen, ergibt sich das Bild, dass der Beschuldigte sich unter Kontrolle hat und nicht nur\nimpulsiv handelt. Schliesslich hat er nicht nur anlässlich des Telefonats möglicherweise\neine Todesdrohung ausgesprochen, sondern auch anlässlich seiner Anhaltung\nwiederholt, dass er Menschen verletzen wird. Aus dem Schreiben von C.___,\nAssistenzarzt, Psychiatrie Liestal, geht hervor, dass der Beschuldigte sich von Selbstund Fremdgefährdung nur teilweise distanziere, er allerdings auch nicht unter\nWahnvorstellungen leide und auch keine florid-psychotischen Symptome vorliegen\nwürden. Aufgrund der gesamten Umstände ist deshalb nach Auffassung des\nZwangsmassnahmengerichts derzeit von einer erheblichen Gefahr auszugehen, dass der\nBeschuldigte seine Drohung, Leib und Leben von Mitarbeitern der A.___ zu verletzen,\nausführen könnte. Demnach liegt Ausführungsgefahr vor.\n\n5. (…)\n\n6. Die wegen Ausführungsgefahr beschuldigte Person ist aus der Haft zu entlassen, wenn\ndas Risiko der Ausführung der angedrohten Delikte weggefallen ist. Unklar ist aber, ob\nfür die Haft wegen Ausführungsgefahr eine Maximaldauer besteht (so auch: SCHMID,\nPraxiskommentar, Art. 226 N 8). Läuft ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte Person,\nlässt sich eine solche Höchstdauer wohl aus Art. 212 Abs. 3 StPO ableiten, wonach\nÜberhaft unzulässig ist, das heisst die Haft nicht länger als die zu erwartende\nFreiheitsstrafe dauern darf. In den anderen Fällen hat das Schweizerische Bundesgericht\nausgeführt, dass eine rund zwei Monate dauernde Untersuchungshaft wegen massiven\nernstzunehmenden Tötungsdrohungen nicht unverhältnismässig ist (HUG, Art. 221 N. 46\nff.; Urteil 1B_141/2011 vom 16. Mai 2011 Erw. 5.2.; Urteil 1P.22/2002 vom 29. Januar\n2002 Erw. 5; BGE 125 I 361 Erw. 6). Zusätzlich ist eine freiheitsentziehende Massnahme\nunverhältnismässig, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2\nlit. c StPO.\n\n7. In seinem Bericht zur Hafterstehungsfähigkeit gibt C.___, Assistenzarzt, Psychiatrie\nLiestal, an, dass der Beschuldigte sich von Selbst- und Fremdgefährdung nur teilweise\ndistanziere. Er zeige allerdings keine florid-psychotischen Symptome und leide auch\nnicht unter Wahnvorstellungen. Das Zwangsmassnahmengericht hat deshalb die\nAusführungsgefahr nur vorsorglich einschätzen können. Es muss deshalb unverzüglich\ndurch eine Fachperson (Psychologe oder Psychiater) geprüft werden, ob tatsächlich\nAusführungsgefahr vorliegt. Praxisgemäss ist eine solche Prüfung innerhalb eines\nMonats möglich. Innert dieser Zeit sollte es auch möglich sein, die finanziellen Probleme\ndes Beschuldigten anzugehen und eine Lösung für seine Wohnsituation zu finden, um\nden Konflikt mit der Sozialversicherungsanstalt zu entaktualisieren.\n\n8. Der Beschuldigte hat im Rahmen der Prüfung anlässlich seiner Hafterstehungsfähigkeit\ndurch C.___ angegeben, dass er körperlich krank sei. In der heutigen Verhandlung hat er\nausgeführt, dass unklar sei, ob er aufgrund seiner körperlichen Leiden\nhafterstehungsfähig sei (Herzoperation mit Problemen, nachfolgende Hirnschläge,\nRückenprobleme usw.). Aus den wesentlichen Akten wird ersichtlich, dass die\nHafterstehungsfähigkeit durch D.___, Anästhesiologe, am dd.mm.yyyy bestätigt worden\nist. Das Zwangsmassnahmengericht erachtet es deshalb als sinnvoll und sachgerecht,\ndass die Prüfung betreffend Hafterstehungsfähigkeit durch einen entsprechenden\nFachspezialisten durchgeführt wird.\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Dezember 2012 (350 12 550)\n\nGegen diesen Entscheid hat A.____ am 14. Dezember 2012 eine Beschwerde an das\nKantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Auf diese Beschwerde ist mit Beschluss vom\n8. Januar 2013 nicht eingetreten worden (470 12 283).\n"}