{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-12-550_2012-12-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=65a99ddb-bc5d-4cf8-9dd2-350616b24942&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "cb15bc6afbfa6c28e9c6db717d364ef3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-12-550_2012-12-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=29eea159-5e43-48de-baef-bd19f0fe78d0", "Checksum": "3a808fa69092f2b49076b74323d69d9f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 12 550", "350 2012 550"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 11.12.2012 350 12 550 (350 2012 550)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 11.12.2012 350 12 550 (350 2012 550)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 11.12.2012 350 12 550 (350 2012 550)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung Untersuchungshaft Ausführungsgefahr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:41", "Checksum": "a4ef697dacc0a743414cafa00628f4b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 11.12.2012 350 12 550 (350 2012 550)\nRegeste:\nAnordnung Untersuchungshaft Ausführungsgefahr\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n11. Dezember 2012\n\nAnordnung Untersuchungshaft\n\nAusführungsgefahr\n\nDefinition Ausführungsgefahr: Als Merkmale können gelten: Spezifische Angaben des\nDrohenden zur Identität des möglichen Opfers, zum Motiv, zu den einzusetzenden Mitteln,\nzum Ausführungszeitpunkt und zum genauen Vorgehen im Falle einer Tatausführung; eine\npersönliche oder intime Beziehung zum potentiellen Opfer; Suizidalität beim Drohenden\nsowie Vorliegen einer narzisstischen, paranoiden oder dissozialen Persönlichkeitsstruktur.\n\nErwägungen:\n\n1. Die Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO stellt einen selbstständigen\ngesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt (anders als die besonderen Haftgründe nach\nAbs. 1 lit. a-c StPO) nicht zwangsläufig noch zusätzlich den dringenden Tatverdacht\neines bereits begangenen (untersuchten) Delikts. Somit kann die Untersuchungshaft\nwegen Ausführungsgefahr auch ohne besonderen Konnex zu einer laufenden\nStrafuntersuchung (z.B. wegen Drohung nach Art. 180 StGB oder\nVorbereitungshandlungen nach Art. 260ter StGB; so auch: MARKUS HUG, in: Andreas\nDonatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 221 N 41) angeordnet werden.\nDer Haft wegen Ausführungsgefahr liegt die Konstellation zugrunde, dass die Begehung\neines schweren Verbrechens erst in Aussicht gestellt wird, der Bezug zu einer bereits\nbegangenen Straftat indes fehlt (BBl 2006 1229). Inwiefern sich schwere Verbrechen von\nweniger schweren Verbrechen abgrenzen lassen, kommt im Gesetz nicht zum Ausdruck.\nBei der Grenzziehung dürfte es aber Sinn machen, auf die Voraussetzungen für die\nVerwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB abzustellen, also auf angedrohte Taten gegen die\nphysische, psychische oder sexuelle Integrität wie Mord, vorsätzliche Tötung, schwere\nKörperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung des\nLebens oder gegen diese Rechtsgüter gerichtete und mit einer Höchststrafe von fünf\noder mehr Jahren bedrohte Taten. Aufgrund der Drohung muss ernsthaft und akut zu\nbefürchten sein, dass diese Tat tatsächlich auch ausgeführt werde. Für die Annahme von\nAusführungsgefahr ist es nicht erforderlich, dass die fragliche Person bereits konkrete\nAnstalten getroffen hat, das befürchtete bzw. angedrohte schwere Verbrechen zu\nbegehen (HUG, a.a.O., Art. 221 N 40 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2011 vom 16.\nMai 2011 Erw. 5.2). Es genügt, wenn sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des\nVerdächtigten sowie der übrigen Sachlage ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit der\nBegehung eines schweren Verbrechens als sehr hoch erachtet werden muss. Die\nDrohung kann explizit (verbal oder schriftlich) erfolgen oder auch konkludent. Die\nDrohung muss ernsthaft erscheinen bzw. objektiv die Befürchtung begründen, das\ndrohende schwere Verbrechen könnte \"wahr gemacht\" und ausgeführt werden. Verbale,\nschriftliche oder konkludente Drohgebärden müssen massiv und konkret sein und\nobjektiv erkennen lassen, dass sie ernst gemeint sein könnten. Angesichts der auf dem\nSpiel stehenden hochwertigen Rechtsgüter ist an die Ernsthaftigkeit der Drohung\nallerdings kein allzu strenger Massstab anzulegen (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander\nNiggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar,\nSchweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 221\nN 16 ff.). Die Abschätzung des Ausführungsrisikos hat nach Massgabe der konkreten\nUmstände des Einzellfalls zu erfolgen. Strafprozessuale Haft wegen Ausführungsgefahr\nist verhältnismässig, wenn einerseits die Kriminalprognose sehr ungünstig ist und\nandererseits die zu befürchtenden Delikte von besonders schwerer Natur sind. Bei\nGewalttaten von der Schwere einer Tötung darf an die Annahme von Ausführungsgefahr\nkein allzu hoher Massstab gelegt werden.\n\n2. Als Merkmale für Ausführungsgefahr können gelten: Spezifische Angaben des\nDrohenden zur Identität des möglichen Opfers, zum Motiv, zu den einzusetzenden\nMitteln, zum Ausführungszeitpunkt und zum genauen Vorgehen im Falle einer\nTatausführung; eine persönliche oder intime Beziehung zum potentiellen Opfer;\nSuizidalität beim Drohenden sowie Vorliegen einer narzisstischen, paranoiden oder\ndissozialen Persönlichkeitsstruktur. Zu berücksichtigen sind allerdings auch protektive\nFaktoren wie eine Entaktualisierung des Konflikts, nicht gewalttätige\nHandlungsalternativen und gewaltpräventive soziale Bindungen. Es ist festzustellen,\ndass es verschiedene Arten von Drohungen gibt: Direkte Drohungen (eindeutige und\nunmissverständliche Ankündigung einer spezifischen Gewalthandlung gegen ein\nbestimmtes Ziel), indirekte Drohung (angedrohte Gewalthandlung oder angestrebtes Zeil\nwird nicht spezifiziert oder ausgelassen), markierte Drohung (gewaltandeutende\nAussagen, die als Drohung interpretiert werden können) und konditionale Drohungen\n(Gewalthandlungen sind an das Eintreten spezifischer Wünsche und Bedingungen\ngekoppelt). Bei der Beurteilung der Höhe der Ausführungsgefahr müssen die inhaltlichen\nMerkmale einer Drohung im Kontext zur Persönlichkeit des Drohenden und den\nsituativen Begleitumständen betrachtet werden (F. URBANIOK/A. ROSSEGGER/O.\nSTEINFELD/J. ENDRESS, in Fortschr Neurol Psychiat 2006, 74 S. 337 ff.).\n\n3. (…)\n\n"}