Des Weiteren hat sich der Konflikt zwischen den Ehegatten insoweit entschärft, als dass es nun zu einer räumlichen Trennung gekommen ist, indem das Bezirksgericht eine Fernhalteverfügung erlassen hat und der Beschuldigte in seinen Briefen ausführt, dass er seine Ehefrau in Ruhe lassen werde. Somit besteht aufgrund der gesamten Umstände eine eher geringe Ausführungsgefahr, zumal auch noch zu berücksichtigen ist, dass bezüglich der "Drohung" Aussage gegen Aussage steht. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Oktober 2012 (350 12 421/422)