Zu berücksichtigen sind allerdings auch protektive Faktoren wie eine Entaktualisierung des Konflikts, nicht gewalttätige Handlungsalternativen und gewaltpräventive soziale Bindungen. Im vorliegenden Fall kann derzeit nicht von einer narzisstischen, paranoiden oder dissozialen Persönlichkeitsstruktur sowie Suizidalität ausgegangen werden. Des Weiteren hat sich der Konflikt zwischen den Ehegatten insoweit entschärft, als dass es nun zu einer räumlichen Trennung gekommen ist, indem das Bezirksgericht eine Fernhalteverfügung erlassen hat und der Beschuldigte in seinen Briefen ausführt, dass er seine Ehefrau in Ruhe lassen werde.