Er solle sie einfach nicht aufsuchen und eine Therapie machen. Den Ausführungen des Sachverständigen ist zudem zu entnehmen, dass die Gefahr der Ausführung auch bei einer schweren Drohung sehr gering ist. Als entsprechende Merkmale können gelten: Spezifische Angaben des Drohenden zur Identität des möglichen Opfers, zum Motiv, zu den einzusetzenden Mitteln, zum Ausführungszeitpunkt und zum genauen Vorgehen im Falle einer Tatausführung; eine persönliche oder intime Beziehung zum potentiellen Opfer; Suizidalität beim Drohenden sowie Vorliegen einer narzisstischen, paranoiden oder dissozialen Persönlichkeitsstruktur.