Unter Würdigung aller Umstände besteht deshalb der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte seine Ehefrau am dd.mm.yyyy mit einer Waffe bedroht hat. Dies ergibt sich insbesondere nach Berücksichtigung der Tatsachen, dass die Ehefrau die äusserst gefährliche Flucht über den Balkon ergriffen hat und in der Einvernahme vom dd.mm.yyyy ausgeführt hat, dass sie die Vergewaltigung nicht mehr interessiere. Sie interessiere sich lediglich noch für die Sache mit der Waffe. Sie wolle auch, dass ihr Mann aus der Haft komme. Er solle sie einfach nicht aufsuchen und eine Therapie machen.