Strafprozessuale Haft wegen Ausführungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Kriminalprognose sehr ungünstig ist und andererseits die zu befürchtenden Delikte von besonders schwerer Natur sind. Bei Gewalttaten von der Schwere einer Tötung darf an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist auch dem psychischen Zustand der verdächtigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (HUG, a.a.O., Art. 221 N 44; Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2011 vom 16. Mai 2011 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_440/2011 vom 23. September 2011 E. 2.2). 2.2.