Angesichts der auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgüter ist an die Ernsthaftigkeit der Drohung allerdings kein allzu strenger Massstab anzulegen (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 221 N 16 ff.). Die Abschätzung des Ausführungsrisikos hat nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzellfalls zu erfolgen. Strafprozessuale Haft wegen Ausführungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Kriminalprognose sehr ungünstig ist und andererseits die zu befürchtenden Delikte von besonders schwerer Natur sind.