Die Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt (anders als die besonderen Haftgründe nach Abs. 1 lit. a-c StPO) nicht zwangsläufig noch zusätzlich den dringende Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts. Somit kann die Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr auch ohne besonderen Konnex zu einer laufenden Strafuntersuchung (z.B. wegen Drohung nach Art. 180 StGB oder Vorbereitungshandlungen nach Art. 260ter StGB; so auch: NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, Rz. 1026; MARKUS HUG, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [