{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-12-421_2012-10-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=fa8fc228-86e1-47b5-98cf-6873296cdc84&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "dc8f85173763f1005bf7dd2a74a8919a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-12-421_2012-10-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ebd42ff2-1875-4226-a4b9-d2918f777e45", "Checksum": "6b6a05d7caa73f17fd46f38923ce6749"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 12 421", "350 2012 422"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 05.10.2012 350 12 421 (350 2012 422)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 05.10.2012 350 12 421 (350 2012 422)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 05.10.2012 350 12 421 (350 2012 422)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Haftentlassung Ausführungsgefahr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:51", "Checksum": "6dbdb990228c141ae58ed8d06ad3333e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 05.10.2012 350 12 421 (350 2012 422)\nRegeste:\nGesuch um Haftentlassung Ausführungsgefahr\n\nIn der Einvernahme vom dd.mm.yyyy hat das Opfer ausgeführt, dass der Beschuldigte ihr,\nnachdem er am Abend zuvor ein Foto von ihr mit einem Mann gesehen und sie bedroht\nhabe, eine Waffe an den Kopf gehalten habe und gedroht habe, dass sie sterben werde. In\nder Nacht zuvor habe er sie vergewaltigt und am Morgen 3 Mal mit einer (…) gestochen. Als\nsie in Deutschland gelebt hätten, habe er sie geschlagen, einmal so, dass sie einen\nSchädelbruch erlitten habe. Nach ihrem Umzug in die Schweiz habe er sie weiter\ngeschlagen und vor ca. 8-9 Monaten einmal mit dem Messer bedroht, als sie ihm mitgeteilt\nhabe, dass sie sich scheiden lassen wolle. Er habe sie auch des Öfteren an den Haaren\ngezogen und ihr mündlich gedroht, sie umzubringen. In der Einvernahme vom dd.mm.yyyy\nhat das Opfer dargelegt, wie es zur Vergewaltigung gekommen ist und wie der Beschuldigte\nam nächsten Morgen zuerst mit (…) 3 Mal auf sie eingestochen und später die Waffe auf\nihren Kopf gerichtet habe. Des Weiteren hat sie erklärt, dass der Beschuldigte ihr damit\ngedroht habe, dass sie und die Kinder verhungern würden. Er habe allerdings nie damit\ngedroht, dass er sie umbringen werde. In Deutschland habe er sie auch einmal mit einem\nMesser bedroht und gedroht, sie umzubringen, wobei sie dieser Drohung nicht geglaubt\nhabe. Auch habe er einmal ihren Kopf gegen die Wand gestossen. Vor ca. 2-3 Monaten\nhabe er sie einmal fest an den Haaren gezogen und ihr das Telefon weggenommen. Ein\nweiteres Mal habe er sie an den Haaren gezogen, als sie sich ein Zungenpiercing gemacht\nhabe. Ende des letzten Monats habe er sie auch einmal gewürgt. Der Beschuldigte\nbestreitet, seine Frau vergewaltigt zu haben. Das (…) habe er ihr auf ihren Wunsch hin\ngegeben. Die Waffe habe er geholt, um zu demonstrieren, wie verletzt er sei und dass er das\nGefühl habe, dass sie ihn in den Tod treiben wolle, d.h. dass er einen Suizid begehen solle.\nEr habe sich die Waffe deshalb selber an den Kopf gehalten (Einvernahme vom\ndd.mm.yyyy). Auch aus den Schreiben des Beschuldigten vom dd.mm.yyyy und dd.mm.yyyy\ngeht hervor, dass der Beschuldigte der Ansicht ist, dass es ihm nicht gut gegangen sei und\ndass seine Frau, anstatt ihn zu helfen, ihn zum Selbstmord habe treiben wollen.\n\n2.3\n\nAus dem Vorabgutachten vom dd.mm.yyyy geht hervor, dass beim Beschuldigten keine\nHinweise für eine schwere psychische Störung gemäss den Kriterien des ICD-10 vorliegen\nwürden. Allerdings würden sich erste Anhaltspunkte für das Vorliegen akzenutierter\nnarzisstischer Persönlichkeitszüge ergeben. Anlässlich der Untersuchung vom dd.mm.yyyy\nhätten sich in Bestätigung des Notfallberichts des Ambulatoriums Bruderholz vom\ndd.mm.yyyy keine Hinweise auf das Vorliegen einer akuten Suizidalität ergeben. Aufgrund\nder gesamten Umstände sei deshalb die Ausführungsgefahr als erhöht einzustufen. Dr.\nA.___ hat in seinem Bericht vom dd.mm.yyyy allerdings von einer depressiven Verstimmung\nbei offensichtlicher Beziehungsproblematik und der Tendenz zu einem leicht aggressiven\nVerhalten gesprochen. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Sachverständige\nausgeführt, dass häufig schwere Drohungen ausgesprochen würden, diese aber selten\nwahrgemacht würden. Das Risiko einer Ausführung an sich sei deshalb äusserst gering (im\nPromillebereich), in casu sei dieses an sich geringe Risiko leicht erhöht. Somit müsse nicht\nohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte allenfalls von ihm\nangedrohte Taten wahrmacht.\n\n2.4\n\nUnter Würdigung aller Umstände besteht deshalb der dringende Verdacht, dass der\nBeschuldigte seine Ehefrau am dd.mm.yyyy mit einer Waffe bedroht hat. Dies ergibt sich\ninsbesondere nach Berücksichtigung der Tatsachen, dass die Ehefrau die äusserst\ngefährliche Flucht über den Balkon ergriffen hat und in der Einvernahme vom dd.mm.yyyy\nausgeführt hat, dass sie die Vergewaltigung nicht mehr interessiere. Sie interessiere sich\nlediglich noch für die Sache mit der Waffe. Sie wolle auch, dass ihr Mann aus der Haft\nkomme. Er solle sie einfach nicht aufsuchen und eine Therapie machen. Den Ausführungen\ndes Sachverständigen ist zudem zu entnehmen, dass die Gefahr der Ausführung auch bei\neiner schweren Drohung sehr gering ist. Als entsprechende Merkmale können gelten:\nSpezifische Angaben des Drohenden zur Identität des möglichen Opfers, zum Motiv, zu den\neinzusetzenden Mitteln, zum Ausführungszeitpunkt und zum genauen Vorgehen im Falle\neiner Tatausführung; eine persönliche oder intime Beziehung zum potentiellen Opfer;\nSuizidalität beim Drohenden sowie Vorliegen einer narzisstischen, paranoiden oder\ndissozialen Persönlichkeitsstruktur. Zu berücksichtigen sind allerdings auch protektive\nFaktoren wie eine Entaktualisierung des Konflikts, nicht gewalttätige Handlungsalternativen\nund gewaltpräventive soziale Bindungen. Im vorliegenden Fall kann derzeit nicht von einer\nnarzisstischen, paranoiden oder dissozialen Persönlichkeitsstruktur sowie Suizidalität\nausgegangen werden. Des Weiteren hat sich der Konflikt zwischen den Ehegatten insoweit\nentschärft, als dass es nun zu einer räumlichen Trennung gekommen ist, indem das\nBezirksgericht eine Fernhalteverfügung erlassen hat und der Beschuldigte in seinen Briefen\nausführt, dass er seine Ehefrau in Ruhe lassen werde. Somit besteht aufgrund der gesamten\nUmstände eine eher geringe Ausführungsgefahr, zumal auch noch zu berücksichtigen ist,\ndass bezüglich der \"Drohung\" Aussage gegen Aussage steht.\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Oktober 2012 (350 12 421/422)\n"}