{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-12-421_2012-10-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=fa8fc228-86e1-47b5-98cf-6873296cdc84&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "dc8f85173763f1005bf7dd2a74a8919a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-12-421_2012-10-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ebd42ff2-1875-4226-a4b9-d2918f777e45", "Checksum": "6b6a05d7caa73f17fd46f38923ce6749"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 12 421", "350 2012 422"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 05.10.2012 350 12 421 (350 2012 422)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 05.10.2012 350 12 421 (350 2012 422)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 05.10.2012 350 12 421 (350 2012 422)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Haftentlassung Ausführungsgefahr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:51", "Checksum": "6dbdb990228c141ae58ed8d06ad3333e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 05.10.2012 350 12 421 (350 2012 422)\nRegeste:\nGesuch um Haftentlassung Ausführungsgefahr\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n5. Oktober 2012\n\nGesuch um Haftentlassung\n\nAusführungsgefahr\n\nDefinition Ausführungsgefahr: Als Merkmale können gelten: Spezifische Angaben des\nDrohenden zur Identität des möglichen Opfers, zum Motiv, zu den einzusetzenden Mitteln,\nzum Ausführungszeitpunkt und zum genauen Vorgehen im Falle einer Tatausführung; eine\npersönliche oder intime Beziehung zum potentiellen Opfer; Suizidalität beim Drohenden\nsowie Vorliegen einer narzisstischen, paranoiden oder dissozialen Persönlichkeitsstruktur.\n\nSachverhalt\n\nGegen den Beschuldigten wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen versuchter\nvorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand,\nDrohung, Nötigung und Vergewaltigung geführt. Aufgrund des dringenden Tatverdachts\nsowie wegen Kollusionsgefahr ordnete das Zwangsmassnahmengericht die\nUntersuchungshaft an. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Beschuldigte ein\nHaftentlassungsgesuch gestellt.\n\nErwägungen\n\n(…)\n\n2.\n\n2.1\n\nDie Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO stellt einen selbstständigen\ngesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt (anders als die besonderen Haftgründe nach Abs. 1\nlit. a-c StPO) nicht zwangsläufig noch zusätzlich den dringende Tatverdacht eines bereits\nbegangenen (untersuchten) Delikts. Somit kann die Untersuchungshaft wegen\nAusführungsgefahr auch ohne besonderen Konnex zu einer laufenden Strafuntersuchung\n(z.B. wegen Drohung nach Art. 180 StGB oder Vorbereitungshandlungen nach Art. 260ter\nStGB; so auch: NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich\n2009, Rz. 1026; MARKUS HUG, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber\n[Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 221\nN 41) angeordnet werden. Der Haft wegen Ausführungsgefahr liegt die Konstellation\nzugrunde, dass die Begehung eines schweren Verbrechens erst in Aussicht gestellt wird, der\nBezug zu einer bereits begangenen Straftat indes fehlt (BBl 2006 1229). Inwiefern sich\nschwere Verbrechen von weniger schweren Verbrechen abgrenzen lassen, kommt im\nGesetz nicht zum Ausdruck. Bei der Grenzziehung dürfte es aber Sinn machen, auf die\nVoraussetzungen für die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB abzustellen, also auf\nangedrohte Taten gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität wie Mord,\nvorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme,\nBrandstiftung, Gefährdung des Lebens oder gegen diese Rechtsgüter gerichtete und mit\neiner Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Taten. Aufgrund der Drohung muss\nernsthaft und akut zu befürchten sein, dass diese Tat tatsächlich auch ausgeführt werde. Für\ndie Annahme von Ausführungsgefahr ist es nicht erforderlich, dass die fragliche Person\nbereits konkrete Anstalten getroffen hat, das befürchtete bzw. angedrohte schwere\nVerbrechen zu begehen (HUG, a.a.O., Art. 221 N 40 ff.; Urteil 1B_141/2011 vom 16. Mai\n2011 Erw. 5.2). Es genügt, wenn sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des\nVerdächtigten sowie der übrigen Sachlage ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung\neines schweren Verbrechens als sehr hoch erachtet werden muss. Die Drohung kann explizit\n(verbal oder schriftlich) erfolgen oder auch konkludent. Die Drohung muss ernsthaft\nerscheinen bzw. objektiv die Befürchtung begründen, das drohende schwere Verbrechen\nkönnte \"wahr gemacht\" und ausgeführt werden. Verbale, schriftliche oder konkludente\nDrohgebärden müssen massiv und konkret sein und objektiv erkennen lassen, dass sie ernst\ngemeint sein könnten. Angesichts der auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgüter ist\nan die Ernsthaftigkeit der Drohung allerdings kein allzu strenger Massstab anzulegen (MARC\nFORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber],\nBasler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung,\nBasel 2011, Art. 221 N 16 ff.). Die Abschätzung des Ausführungsrisikos hat nach Massgabe\nder konkreten Umstände des Einzellfalls zu erfolgen. Strafprozessuale Haft wegen\nAusführungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Kriminalprognose sehr\nungünstig ist und andererseits die zu befürchtenden Delikte von besonders schwerer Natur\nsind. Bei Gewalttaten von der Schwere einer Tötung darf an die Annahme von\nAusführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden. Besonders bei drohenden\nschweren Gewaltverbrechen ist auch dem psychischen Zustand der verdächtigten Person\nbzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (HUG, a.a.O., Art. 221\nN 44; Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2011 vom 16. Mai 2011 E. 4.3; Urteil des\nBundesgerichts 1B_440/2011 vom 23. September 2011 E. 2.2).\n2.2.\n\n"}