5. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall die Sichtung, Sicherung und Auswertung der vorhandenen E-Mails der Adresse xyz@aaa.ch, welche teilweise durch den Beschuldigten noch nicht geöffnet ("gesichtet") worden sind, keine geheime Überwachung darstellt. Es bedarf deshalb keiner Genehmigung im Sinne der Art. 269 ff. StPO. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. September 2012 (350 12 397)