4. Im vorliegenden Fall wird aus der Überwachungsanordnung ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft einerseits Kenntnis der entsprechenden Zugangsdaten der fraglichen E-Mail-Adresse hat. Zusätzlich sollen lediglich die bis zur Sichtung eingegangenen E-Mails angesehen und allenfalls gesichert werden und dies in Gegenwart der Verteidigerin des Beschuldigten. Somit kann nicht von einer geheimen Überwachung gesprochen werden, da der Beschuldigte vorgängig Kenntnis von der Sichtung der E-Mails erhält und sich gegebenenfalls dagegen wehren kann.