269 N 20 ff.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, Rz. 1139). Somit ist es möglich, im Rahmen einer geheimen Überwachung Kenntnis des Inhalts von nicht abgerufenen E-Mails, welche sich auf dem Server eines Internetanbieters befinden (als eine Art externes Laufwerk), zu erhalten bzw. laufend Zugriff darauf zu nehmen.