Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 229 N 9). Geschützt sind die entsprechenden Informationen lediglich während des Transports, d.h. während der Übermittlungsphase. Bei der elektronischen Post bedeutet dies, dass die Übermittlungsphase mit dem Sendevorgang beginnt und mit dem Abrufen der Information durch den Empfänger endet (MARC JEAN-RICHARD-DIT- BRESSEL, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 269 N 20 ff.;