3. Durch die Bestimmungen der Art. 269 ff. StPO wird das Fernmeldegeheimnis geschützt, welches als Teilaspekt des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) gilt. Im Gegensatz zu einer Hausdurchsuchung, welche ebenfalls das gleiche Grundrecht schützt, bedarf es bei einer Überwachung allerdings einer gerichtlichen Genehmigung, weil eine solche heimlich durchgeführt wird, so dass sich der Beschuldigte nicht von vorneherein wehren kann. Mit anderen Worten fallen Massnahmen, die mit Wissen des Beschuldigten durchgeführt werden, nicht unter Art. 269 ff. StPO (THOMAS HANSJAKOB, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [