Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg 17. September 2012 Geheime Überwachung E-Mail-Überwachung Die Sichtung, Auswertung und Sicherung von noch nicht herunter geladenen, bereits eingetroffenen E-Mails in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten stellt keine geheime Überwachung im Sinne von Art. 269 ff. StPO dar. Sie bedarf deshalb keiner Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Erwägungen 1. (…)