{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-12-397_2012-09-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=49ec79a1-5a47-4fac-895f-150b341a1a29&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433738", "Checksum": "9f03587903008c02701984545679da60"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-12-397_2012-09-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=43811a03-a49d-48d6-bf7a-079d3e88e208", "Checksum": "9de92e7b9cff5d4960516c6f77b3f979"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 12 397", "350 2012 397"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 17.09.2012 350 12 397 (350 2012 397)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 17.09.2012 350 12 397 (350 2012 397)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 17.09.2012 350 12 397 (350 2012 397)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geheime Überwachung E-Mail-Überwachung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:58:53", "Checksum": "2dd543f0b4ceda88db7e80b24a76f06c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 17.09.2012 350 12 397 (350 2012 397)\nRegeste:\nGeheime Überwachung E-Mail-Überwachung\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n17. September 2012\n\nGeheime Überwachung\n\nE-Mail-Überwachung\n\nDie Sichtung, Auswertung und Sicherung von noch nicht herunter geladenen, bereits\neingetroffenen E-Mails in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten stellt keine\ngeheime Überwachung im Sinne von Art. 269 ff. StPO dar. Sie bedarf deshalb keiner\nGenehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.\n\nErwägungen\n\n1. (…)\n\n2. Die Staatsanwaltschaft hat in dieser Untersuchung am 14. September 2012 die\nDurchsuchung und Auswertung der auf den Servern von AAA gespeicherten ein- und\nausgehenden E-Mails der unter der E-Mail-Adresse xyz@aaa.ch, Passwort bbb,\nangeordnet. Mit Eingabe vom 12. September 2012 hat sie dem\nZwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser Überwachung beantragt.\n\n3. Durch die Bestimmungen der Art. 269 ff. StPO wird das Fernmeldegeheimnis\ngeschützt, welches als Teilaspekt des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13\nAbs. 1 BV) gilt. Im Gegensatz zu einer Hausdurchsuchung, welche ebenfalls das\ngleiche Grundrecht schützt, bedarf es bei einer Überwachung allerdings einer\ngerichtlichen Genehmigung, weil eine solche heimlich durchgeführt wird, so dass sich\nder Beschuldigte nicht von vorneherein wehren kann. Mit anderen Worten fallen\nMassnahmen, die mit Wissen des Beschuldigten durchgeführt werden, nicht unter Art.\n269 ff. StPO (THOMAS HANSJAKOB, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor\nLieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich\n2010, Art. 229 N 9). Geschützt sind die entsprechenden Informationen lediglich\nwährend des Transports, d.h. während der Übermittlungsphase. Bei der elektronischen\nPost bedeutet dies, dass die Übermittlungsphase mit dem Sendevorgang beginnt und\nmit dem Abrufen der Information durch den Empfänger endet (MARC JEAN-RICHARD-DIT-\nBRESSEL, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger\n[Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,\nJugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 269 N 20 ff.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch\ndes schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, Rz. 1139). Somit ist es möglich,\nim Rahmen einer geheimen Überwachung Kenntnis des Inhalts von nicht abgerufenen\nE-Mails, welche sich auf dem Server eines Internetanbieters befinden (als eine Art\nexternes Laufwerk), zu erhalten bzw. laufend Zugriff darauf zu nehmen.\n\n4. Im vorliegenden Fall wird aus der Überwachungsanordnung ersichtlich, dass die\nStaatsanwaltschaft einerseits Kenntnis der entsprechenden Zugangsdaten der\nfraglichen E-Mail-Adresse hat. Zusätzlich sollen lediglich die bis zur Sichtung\neingegangenen E-Mails angesehen und allenfalls gesichert werden und dies in\nGegenwart der Verteidigerin des Beschuldigten. Somit kann nicht von einer geheimen\nÜberwachung gesprochen werden, da der Beschuldigte vorgängig Kenntnis von der\nSichtung der E-Mails erhält und sich gegebenenfalls dagegen wehren kann.\n\n5. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass\naufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall die Sichtung, Sicherung und\nAuswertung der vorhandenen E-Mails der Adresse xyz@aaa.ch, welche teilweise durch\nden Beschuldigten noch nicht geöffnet (\"gesichtet\") worden sind, keine geheime\nÜberwachung darstellt. Es bedarf deshalb keiner Genehmigung im Sinne der Art. 269\nff. StPO.\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. September 2012 (350 12 397)\n"}