In Berücksichtigung der genannten Umstände und der Tatsache, dass sich das Verfahren gegen den Beschuldigten im Anfangsstadium befindet, wird demnach in Entsprechung des Verhältnismässigkeitsprinzips bzw. Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots der Antrag der Staatsanwaltschaft auf 6 Wochen Untersuchungshaft teilweise gutgeheissen und die Untersuchungshaft vorläufig - für die Zeit für das Einleiten von Massnahmen zur Identifikation Mitbeteiligter - für 10 Tage, d.h. bis zum 3. April 2012, angeordnet. Geeignete Ersatzmassnahmen sind zurzeit keine ersichtlich. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. März 2012 (350 12 153)