Fest steht, dass - wie dargelegt - Untersuchungshaft nur zur Sicherung von freiheitsentziehenden Sanktionen angeordnet werden darf. Solange die Staatsanwaltschaft für diese Delikte (Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser, begangen durch Kriminaltouristen resp. von Personen ohne jeglichen Bezug zur Schweiz) in Erwägung zieht, Untersuchungshaft zu beantragen, diese Fälle aber im Strafbefehlsverfahren mit einer (bedingten) Geldstrafe abschliessen will, können diesbezügliche Anträge nicht genehmigt werden.