Das Zwangsmassnahmengericht hat nicht zu beurteilen, ob in Fällen wie vorliegend - ähnlich der Fälle sogenannter Kriminaltouristen - das Ausfällen einer Geldanstatt einer Freiheitsstrafe opportun ist oder nicht. Festzustellen ist aber, dass beim offenbar mittel- und arbeitslosen Beschuldigten nicht zu befürchten ist, er könnte sich in Freiheit in Erwartung "nur" einer Geldstrafe durch Flucht ins Ausland der Sanktion entziehen. Fest steht, dass - wie dargelegt - Untersuchungshaft nur zur Sicherung von freiheitsentziehenden Sanktionen angeordnet werden darf.