Die Art und die Höhe einer zu erwartenden Sanktion stellen ein gewichtiges Indiz für das Bestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr dar. Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben von Frankreich am 27. oder 28. Februar 2012 in die Schweiz eingereist und hat Asyl beantragt. Er hat keinen erkennbaren Bezug zur Schweiz und weder Einkommen noch Vermögen. Das Zwangsmassnahmengericht hat nicht zu beurteilen, ob in Fällen wie vorliegend - ähnlich der Fälle sogenannter Kriminaltouristen - das Ausfällen einer Geldanstatt einer Freiheitsstrafe opportun ist oder nicht.