Es ist demnach davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft derzeit ernsthaft eine Geldstrafe für dieses Delikt in Erwägung zieht. Solange eine Geldstrafe im Raum steht bzw. ernsthaft von der Staatsanwaltschaft in Erwägung gezogen wird, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zulässig, strafprozessuale Haft zur Sicherung der zu erwartenden Sanktion (Geldstrafe) anzuordnen, wäre diese ansonsten einschneidender als die allfällige Sanktion selbst.