Im Hinblick auf den Tatvorwurf in Verbindung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur drohenden Sanktion kann zur Zeit nicht abschliessend beurteilt werden, ob dem Beschuldigten gestützt auf das dem dringenden Tatverdacht unterliegende Delikt eine freiheitsentziehende Sanktion droht oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat sich hierzu anlässlich der heutigen mündlichen Verhandlung auf Nachfrage hin nicht äussern wollen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft derzeit ernsthaft eine Geldstrafe für dieses Delikt in Erwägung zieht.