Im Hinblick auf die ausstehenden Untersuchungshandlungen, welche die Kollusionsgefahr verringern bzw. wegfallen lassen können, erscheint - aufgrund der derzeitigen Beweislage - die Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 3. April 2012 verhältnismässig. Mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr soll verhindert werden, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion entzieht (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. auch Art. 196 lit. b und c StPO).