Bei einer Haftentlassung des Beschuldigten wäre ernsthaft zu befürchten, dass er sich mit den mutmasslichen Mittätern in Verbindung setzt, sie warnt oder sich mit ihnen abspricht und so die Wahrheitsfindung bezüglich des genannten Einbruchdiebstahls beeinträchtigt. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Spurensicherung und der Auswertung der Mobiltelefone (Einleiten von Massnahmen zur Identifikation Mitbeteiligter) ist der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen.