Unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen darf Kollusionsgefahr aber nur so lange angenommen werden, als es der Zeitaufwand für die Sicherung der unerlässlichen Beweismittel erfordert. Dieser Aufwand hängt vor allem von der Komplexität der Sachverhaltsermittlungen ab (PETER ALBRECHT, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund, BJM 1999, S. 18).