Gestützt auf die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten und sofort verfügbaren Beweise (insbesondere die Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 22. März 2012 und die bisherigen Depositionen des Beschuldigten) ist ein dringender Tatverdacht wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs in Bezug auf den am 22. März 2012 an der X.____str. 21 in Y.____ begangenen Einbruchdiebstahl zu bejahen. Dagegen liegt in Bezug auf eine bandenmässige Begehung dieses Einbruchdiebstahls derzeit bloss ein hinreichender Tatverdacht vor.