Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg 24. März 2012 Anordnung Untersuchungshaft Verhältnismässigkeit / Kollusionsgefahr Solange eine Geldstrafe im Raume steht beziehungsweise ernsthaft von der Staatsanwaltschaft erwogen wird (in casu für einen Einbruchdiebstahl in ein Einfamilienhaus, begangen durch mindestens 2 Personen, wobei einer flüchtig ist und alle ohne festen Wohnsitz in der Schweiz sind), ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zulässig, strafprozessuale Haft zur Sicherung der zu erwartenden Sanktion (Geldstrafe) anzuordnen. Erwägungen