{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-12-153_2012-03-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4c30304c-a365-4bc7-8699-43e0dcec7bf5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "bcec15c031dd185210fb61b612ce2269"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-12-153_2012-03-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4472b2eb-bc15-4dc5-b663-27835ec77d7b", "Checksum": "677d558f30397830305c92b688ca7141"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 12 153", "350 2012 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 24.03.2012 350 12 153 (350 2012 153)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 24.03.2012 350 12 153 (350 2012 153)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 24.03.2012 350 12 153 (350 2012 153)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung Untersuchungshaft Verhältnismässigkeit / Kollusionsgefahr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:39:20", "Checksum": "0972ebc6da5f1b7e3a36825604dcf173", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 24.03.2012 350 12 153 (350 2012 153)\nRegeste:\nAnordnung Untersuchungshaft Verhältnismässigkeit / Kollusionsgefahr\n\nDie Art und die Höhe einer zu erwartenden Sanktion stellen ein gewichtiges Indiz für das\nBestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr dar. Der Beschuldigte ist gemäss eigenen\nAngaben von Frankreich am 27. oder 28. Februar 2012 in die Schweiz eingereist und hat\nAsyl beantragt. Er hat keinen erkennbaren Bezug zur Schweiz und weder Einkommen noch\nVermögen. Das Zwangsmassnahmengericht hat nicht zu beurteilen, ob in Fällen wie\nvorliegend - ähnlich der Fälle sogenannter Kriminaltouristen - das Ausfällen einer Geldanstatt einer Freiheitsstrafe opportun ist oder nicht. Festzustellen ist aber, dass beim\noffenbar mittel- und arbeitslosen Beschuldigten nicht zu befürchten ist, er könnte sich in\nFreiheit in Erwartung \"nur\" einer Geldstrafe durch Flucht ins Ausland der Sanktion entziehen.\nFest steht, dass - wie dargelegt - Untersuchungshaft nur zur Sicherung von\nfreiheitsentziehenden Sanktionen angeordnet werden darf. Solange die Staatsanwaltschaft\nfür diese Delikte (Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser, begangen durch Kriminaltouristen\nresp. von Personen ohne jeglichen Bezug zur Schweiz) in Erwägung zieht,\nUntersuchungshaft zu beantragen, diese Fälle aber im Strafbefehlsverfahren mit einer\n(bedingten) Geldstrafe abschliessen will, können diesbezügliche Anträge nicht genehmigt\nwerden.\n\nDie in den nächsten 10 Tagen durchzuführenden Untersuchungshandlungen werden mehr\nKlarheit bringen. Der Staatsanwaltschaft obliegt es, nach Ablauf dieser Zeit und im Rahmen\neines allfälligen Haftverlängerungsantrages aufzuzeigen, dass im konkreten Fall eine\nfreiheitsentziehende Sanktion - bei einer allfälligen Verurteilung - nicht nur theoretisch\nmöglich, sondern aufgrund des weiter zu untersuchenden Tatverschuldens und der Praxis\nder Staatsanwaltschaft sowie der Gerichte effektiv wahrscheinlich ist bzw. effektiv droht (so\nauch: MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger\n[Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,\nJugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 221 N 2).\n\nIn Berücksichtigung der genannten Umstände und der Tatsache, dass sich das Verfahren\ngegen den Beschuldigten im Anfangsstadium befindet, wird demnach in Entsprechung des\nVerhältnismässigkeitsprinzips bzw. Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots der Antrag\nder Staatsanwaltschaft auf 6 Wochen Untersuchungshaft teilweise gutgeheissen und die\nUntersuchungshaft vorläufig - für die Zeit für das Einleiten von Massnahmen zur\nIdentifikation Mitbeteiligter - für 10 Tage, d.h. bis zum 3. April 2012, angeordnet.\nGeeignete Ersatzmassnahmen sind zurzeit keine ersichtlich.\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. März 2012 (350 12 153)\n"}