{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-12-153_2012-03-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4c30304c-a365-4bc7-8699-43e0dcec7bf5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "bcec15c031dd185210fb61b612ce2269"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-12-153_2012-03-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4472b2eb-bc15-4dc5-b663-27835ec77d7b", "Checksum": "677d558f30397830305c92b688ca7141"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 12 153", "350 2012 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 24.03.2012 350 12 153 (350 2012 153)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 24.03.2012 350 12 153 (350 2012 153)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 24.03.2012 350 12 153 (350 2012 153)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung Untersuchungshaft Verhältnismässigkeit / Kollusionsgefahr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:39:20", "Checksum": "0972ebc6da5f1b7e3a36825604dcf173", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 24.03.2012 350 12 153 (350 2012 153)\nRegeste:\nAnordnung Untersuchungshaft Verhältnismässigkeit / Kollusionsgefahr\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n24. März 2012\n\nAnordnung Untersuchungshaft\n\nVerhältnismässigkeit / Kollusionsgefahr\n\nSolange eine Geldstrafe im Raume steht beziehungsweise ernsthaft von der\nStaatsanwaltschaft erwogen wird (in casu für einen Einbruchdiebstahl in ein Einfamilienhaus,\nbegangen durch mindestens 2 Personen, wobei einer flüchtig ist und alle ohne festen\nWohnsitz in der Schweiz sind), ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht\nzulässig, strafprozessuale Haft zur Sicherung der zu erwartenden Sanktion (Geldstrafe)\nanzuordnen.\n\nErwägungen\n\nGestützt auf die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten und sofort verfügbaren Beweise\n(insbesondere die Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 22. März 2012 und die\nbisherigen Depositionen des Beschuldigten) ist ein dringender Tatverdacht wegen\nDiebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs in Bezug auf den am 22. März 2012\nan der X.____str. 21 in Y.____ begangenen Einbruchdiebstahl zu bejahen. Dagegen liegt in\nBezug auf eine bandenmässige Begehung dieses Einbruchdiebstahls derzeit bloss ein\nhinreichender Tatverdacht vor.\n\nKollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person in\nFreiheit Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu\nbeeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen\nKollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu\nmissbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu\ngefährden. Als Kollusion oder Verdunkelung gilt nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel bzw. Spuren\nmanipuliert oder beseitigt, zum Beispiel indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen,\nSachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu\nwahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte\nPerson in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Anordnung bzw.\nFortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Vielmehr müssen konkrete Indizien\nfür die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes der\nKollusionsgefahr ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen\n(BGE 132 I 21 E. 3.2; Entscheid des Bundesgerichts 1B_385/2009 vom 20.01.2010 E. 5.1,\njeweils mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich besteht die Kollusionsgefahr so lange, als\nnicht alle wesentlichen Beweismittel in der dafür vorgesehenen Form erhoben wurden. Unter\nBerücksichtigung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen darf Kollusionsgefahr aber nur\nso lange angenommen werden, als es der Zeitaufwand für die Sicherung der unerlässlichen\nBeweismittel erfordert. Dieser Aufwand hängt vor allem von der Komplexität der\nSachverhaltsermittlungen ab (PETER ALBRECHT, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund, BJM\n1999, S. 18).\n\nGemäss Angaben des Beschuldigten sollen nebst ihm zwei Kollegen, deren Namen er nicht\npreisgeben will, hauptsächlich am Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen sein. Eines der\nbeiden bei ihm beschlagnahmten Mobiltelefone wie auch das bei ihm beschlagnahmte Geld -\nmit Ausnahme der 10er-Note - gehörten einem dieser Kollegen. Der Beschuldigte habe es\nvon Letzterem erhalten, bevor dieser ins Haus gegangen sei. Geschädigte und Polizei gehen\nvon zumindest zwei Tätern beim Einbruchdiebstahl vom 22. März 2012 aus. Unbestritten ist,\ndass zumindest eine weitere Person in den genannten Einbruchdiebstahl involviert ist. Die\nAuswertung der beschlagnahmten Mobiltelefone wurde bereits eingeleitet und stellt einen\nkonkreten Ermittlungsansatz zum Auffinden mutmasslich Mitbeteiligter dar. Bei einer\nHaftentlassung des Beschuldigten wäre ernsthaft zu befürchten, dass er sich mit den\nmutmasslichen Mittätern in Verbindung setzt, sie warnt oder sich mit ihnen abspricht und so\ndie Wahrheitsfindung bezüglich des genannten Einbruchdiebstahls beeinträchtigt. Bis zum\nVorliegen der Ergebnisse der Spurensicherung und der Auswertung der Mobiltelefone\n(Einleiten von Massnahmen zur Identifikation Mitbeteiligter) ist der Haftgrund der\nKollusionsgefahr zu bejahen.\n\nIm Hinblick auf die ausstehenden Untersuchungshandlungen, welche die Kollusionsgefahr\nverringern bzw. wegfallen lassen können, erscheint - aufgrund der derzeitigen Beweislage -\ndie Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 3. April 2012 verhältnismässig.\n\nMit dem Haftgrund der Fluchtgefahr soll verhindert werden, dass sich die beschuldigte\nPerson dem Strafverfahren oder der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion entzieht\n(Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. auch Art. 196 lit. b und c StPO).\n\nIm Hinblick auf den Tatvorwurf in Verbindung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft\nzur drohenden Sanktion kann zur Zeit nicht abschliessend beurteilt werden, ob dem\nBeschuldigten gestützt auf das dem dringenden Tatverdacht unterliegende Delikt eine\nfreiheitsentziehende Sanktion droht oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat sich hierzu\nanlässlich der heutigen mündlichen Verhandlung auf Nachfrage hin nicht äussern wollen. Es\nist demnach davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft derzeit ernsthaft eine\nGeldstrafe für dieses Delikt in Erwägung zieht. Solange eine Geldstrafe im Raum steht bzw.\nernsthaft von der Staatsanwaltschaft in Erwägung gezogen wird, ist es unter dem\nGesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zulässig, strafprozessuale Haft zur Sicherung\nder zu erwartenden Sanktion (Geldstrafe) anzuordnen, wäre diese ansonsten\neinschneidender als die allfällige Sanktion selbst.\n\n"}