Der Beschuldigte bringt erneut - wie schon in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2011 - vor, dass die Aussage von A.____ nicht verwertbar sei, da sein Verteidiger nicht zu ihrer Befragung geladen worden sei und ihm bisher noch nicht die entsprechenden vollständigen Akten zur Kenntnis gebracht worden seien. Zusätzlich sei die "Fotokonfrontation" unzulässig durchgeführt worden. Diesbezüglich ist einerseits festzustellen, dass die Belastungen seitens A.____ durch das Zwangsmassnahmengericht nicht zur Begründung des dringenden Tatverdachts herangezogen werden, so dass die Frage der Verwertbarkeit dieser Beweismittel im vorliegenden Haftverlängerungsverfahren nicht zu prüfen ist.