Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft schon in ihren Eingaben vom 31. Mai 2011, 26. August 2011 und 24. November 2011 auf jeweils 6 Seiten ausführlich dargelegt, weshalb die Haftgründe gegeben sind, wobei es sich jeweils weitgehend um Wiederholungen gehandelt hat. Es kann an dieser Stelle offen gelassen werden, ob nicht sogar ein Verweis auf die vorangegangenen Eingaben möglich gewesen wäre, sofern sich am entsprechenden Sachverhalt nichts geändert hat, zumal es auch für das Gericht zulässig ist, auf Ausführungen in Anträgen bzw. älteren zu verweisen (siehe auch: Urteil des Bundesgerichts 1B_430/2010 vom 4. Januar 2010 E. 3;