Unter diesen Umständen ist der Verweis der Staatsanwaltschaft auf die eingereichten wesentlichen Akten nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft schon in ihren Eingaben vom 31. Mai 2011, 26. August 2011 und 24. November 2011 auf jeweils 6 Seiten ausführlich dargelegt, weshalb die Haftgründe gegeben sind, wobei es sich jeweils weitgehend um Wiederholungen gehandelt hat.