Ebenso ist klar, welchen Umfang des Drogenhandels ihm vorgeworfen wird. Auch die Gründe der Flucht- und Kollusionsgefahr werden eingehend beschrieben. Hinzu kommen ausführliche Darlegungen zur Frage der Verhältnismässigkeit. Es ist dem Beschuldigten somit möglich, sich sachgerecht und effektiv zu verteidigen, indem er Gründe angibt, weshalb die Vorwürfe nicht stimmen. Es ist nicht notwendig, dass die Staatsanwaltschaft detailliert angibt, auf welches Telefonprotokoll im Einzelnen sie sich abstützt, zumal sie das Beweisrisiko trägt. Unter diesen Umständen ist der Verweis der Staatsanwaltschaft auf die eingereichten wesentlichen Akten nicht zu beanstanden.