2.2.3 Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass sich der Haftverlängerungsantrag vom 23. Februar 2012 äusserst ausführlich auf zwei Seiten mit dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auseinandersetzt. Insbesondere legt die Staatsanwaltschaft detailliert dar, welche einzelnen Tathandlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden und aus welchen Beweismitteln sich dieser Verdacht ergibt. Es ist ohne weiteres ersichtlich, dass sich der dringende Tatverdacht auf die Ergebnisse von Telefonkontrollen, die Umstände bei der Anhaltung, die Aussagen des Beschuldigten und eine Hausdurchsuchung bei ihm abstützt. Ebenso ist klar, welchen Umfang des Drogenhandels ihm vorgeworfen wird.