225 Abs. 4 StPO, analog). Einsicht in die vollständigen Akten eines Strafverfahrens sind im Übrigen bei der Staatsanwaltschaft und nicht beim Zwangsmassnahmengericht zu beantragen (Art. 101 f. StPO). Somit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast bezüglich des Vorliegens von Haftgründen bei der Staatsanwaltschaft liegt (siehe auch: Entscheid ZGM 350 11 207 vom 28. April 2011 E. 2.2.3). Des Weiteren steht es dem Beschuldigten frei, nach Kenntnis allenfalls entlastender Umstände ein Haftentlassungsgesuch einzureichen (NIKLAUS RUCKSTUHL / VOLKER DITTMAN / JÖRG ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich 2011, Rz. 711).