225 N. 4). Es kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte innert Frist gemäss Art. 227 Abs. 3 StPO keine Einsicht in die wesentlichen Akten genommen hat. Der Beschuldigte macht auch nicht geltend, dass sich in den ihm bekannten Untersuchungsakten Unterlagen befinden, welche ihn entlasten können. Es wäre ihm freigestanden, diese zusammen mit seiner Stellungnahme beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen. Ebenso hat er darauf verzichtet, die Abnahme von Beweisen beim Zwangsmassnahmengericht zu beantragen, welche ohne weiteres verfügbar sind und den dringenden Tatverdacht entkräften können (Art. 225 Abs. 4 StPO, analog).