2.2.2 Die Staatsanwaltschaft hat einem Haftverlängerungsantrag die wesentlichen Akten beizulegen Art. 227 Abs. 2 StPO). Es müssen dabei dem Zwangsmassnahmengericht nicht alle Untersuchungsakten vorgelegt werden. Es sind nur diejenigen Akten zu übermitteln, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen. Das Zwangsmassnahmengericht darf in der Folge seinen Entscheid nur auf Akten abstützen, welche ihm durch die Staatsanwaltschaft vorgelegt worden sind und in die der Beschuldigte hat Einsicht nehmen können (FORSTER, a.a.O., Art. 224 N 5, Fn. 37). Es besteht kein Anspruch auf verfrühte bzw. vollständige Akteneinsicht (FORSTER, a.a.O., Art. 225 N. 4).