Dieser Informationsanspruch soll es dem Beschuldigten ermöglichen, seine Verteidigung von Beginn an vorzubereiten und zu führen (VEST, a.a.O., Art. 32 N 23). Diese Grundsatz gilt auch in Zusammenhang mit der strafprozessualen Inhaftierung (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 224 N 2).