Dem Betroffenen muss auf verständliche Weise dargelegt werden, aus welchen Gründen ihm die Freiheit entzogen wird. Ihm müssen insbesondere die ihm vorgeworfenen Straftaten und die Tatsachen, auf die sich die Festnahme beziehen, mitgeteilt werden (Hans Vest, in: Bernhard Ehrenzeller / Philippe Mastronardi / Rainer J. Schweizer / Klaus A. Vallender [Hersg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich 2008, Art. 31 N 18). Dieser Informationsanspruch soll es dem Beschuldigten ermöglichen, seine Verteidigung von Beginn an vorzubereiten und zu führen (VEST, a.a.